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Refbejuso - Aktuell

Ausweitung Zertifikatspflicht
Refbejuso
10.9.2021 refbejuso - Der Bundesrat hat am 8. September die Covid-Zertifikatspflicht ausgeweitet. Wie sich bereits aus den Konsultationsunterlagen ergeben hat, sind davon auch Gottesdienste, die in Innenräumen stattfinden, betroffen. Dank dem Einsatz der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz (EKS) und der Schweizer Bischofskonferenz gilt die Zertifikatspflicht für religiöse Veranstaltungen aber erst bei mehr als 50 Teilnehmenden, statt wie bei anderen Veranstaltungen bei 30 Teilnehmenden.

Ab dem 13. September dürfen also nur noch Gottesdienste mit maximal 50 Personen ohne Covid-Zertifikat in Innenräumen durchgeführt werden (Pfarrpersonen, Kirchenmusizierende, Sigristinnen, Sigristen und Kinder mitgezählt, nicht aber Mitwirkende im Hausdienst). Auch müssen neu die Kontaktdaten zwingend erhoben werden. Bei Gottesdiensten ab 50 Personen kommt die Zertifikatspflicht zur Anwendung. Für deren Umsetzung stellt die Evangelisch-Reformierte Kirche Schweiz (EKS) auf ihrer Internetseite ein «Schutzkonzept für die Durchführung von Gottesdiensten in Innenräumen mit Zertifikatspflicht» bereit. Die Kirchgemeinden müssen daher kein eigenes Schutzkonzept erarbeiten.

Neben religiösen Veranstaltungen wie Gottesdiensten, Abdankungen, kirchlichen Hochzeiten und Taufen profitieren insbesondere auch Treffen etablierter Selbsthilfegruppen von den erleichterten Bedingungen. Für alle anderen kirchlichen Anlässe gelten dieselben Vorgaben wie für nichtreligiöse Veranstaltungen.

Die Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn empfehlen, wenn immer möglich den Zugang zu den Gottesdiensten offen zu halten, indem die 50er-Grenze nicht überschritten wird (z.B. mehrfache Durchführung). Ist dies nicht umsetzbar und muss aufgrund von Erfahrungswerten davon ausgegangen werden, dass die 50er-Grenze nicht eingehalten werden kann, sollte die Zertifikatspflicht frühzeitig deklariert werden. Nehmen gleichwohl weniger als 50 Personen teil, kann an der Zertifikatspflicht für den betreffenden Gottesdienst festgehalten werden. Bei zertifikatspflichtigen Gottesdiensten fällt die Kapazitätsbegrenzung und die Pflicht zur Erhebung von Kontaktdaten sowie zum Tragen von Masken weg.

Gemäss der Covid-19-Verordnung besondere Lage besteht eine Zertifikatspflicht bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport (Art. 13 Abs. 2). Bei touristisch genutzten Kirchen besteht daher eine Zertifikatszugangsbeschränkung. Im Übrigen sollten die Kirchen aber aufgrund ihrer besonderen religiösen Funktion wenn immer möglich offen gehalten werden.

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