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Refbejuso - Aktuell

Hilfestellung für Kirchgemeinden
Refbejuso
26.2.2021 refbejuso - In der neusten Hilfestellung, Version 15.3, sind die ersten Lockerungen per 1. März eingearbeitet. Diese richten sich vor allem an die stark betroffene Jugend.

Der Bundesrat hat am 24. Februar die erste Lockerungswelle per 1. März beschlossen. Die bundesrechtliche Regelung ermöglicht zugunsten von Kindern oder Jugendlichen mit Jahrgang 2001 oder jünger sportliche und kulturelle «Aktivitäten».

In diesem Ausnahmebereich dürfen die Kirchgemeinden daher Veranstaltungen anbieten, dies grundsätzlich auch in öffentlich zugänglichen Innenbereichen. Den Erläuterungen und der FAQ des Bundes lässt sich entnehmen, dass auch inner- und ausserschulische Lageraktivitäten und Ausflüge zugelassen sind. Konfirmationslager sind ebenfalls möglich, sofern der Bildungsanteil aufrechterhalten bleibt und sich die übrigen Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur bewegen.

Es wird aber weiterhin empfohlen, die Absprache mit den örtlichen Schulen zu suchen. Restriktiver ist die Handhabung bei (übrigen) Aktivitäten der offenen Kinder- und Jugendarbeit: Die Organisation von Lagern wird durch die Vorgabe beeinträchtigt, dass eine Abgabe von Speisen und Getränken untersagt ist.

  • Homeoffice: Wo immer möglich und «mit verhältnismässigen Aufwand umsetzbar», müssen die Arbeitgeber Homeoffice anordnen. Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung (wie dies bereits im Kanton Solothurn gilt). Die Arbeitnehmenden haben kein Recht auf Auslagenentschädigung.
  • Besonderer Schutz für gefährdete Personen: Gefährdete Personen haben grundsätzlich Anspruch auf Homeoffice. Wo dies nicht möglich ist, muss am Arbeitsplatz ein gleichwertiger Schutz möglich sein, ansonsten wird die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer (bei Lohnzahlung) beurlaubt.
  • Verschärfte Maskentragpflicht am Arbeitsplatz: Sobald sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält, gilt grundsätzlich für alle eine Maskentragpflicht – unabhängig von der Grösse des Raumes.
  • Verschärfte Personenobergrenzen: Spontane Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (z.B. in Kirchen) dürfen nicht mehr als fünfzehn Personen umfassen. 

Die verschiedenen kantonalen Seiten im Kirchengebiet der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn:

Für Gottesdienste wird auf des EKS-Schutzgottesdienst verwiesen.

Weitere Links zu Schutzkonzepten sind in der aktuellen Version der Hilfestellung für die Kirchgemeinden zu finden.
 
Downloads / weiterführende Links
Hilfestellung Kirchgemeinden, Version 15.3  (26. Februar)
Unterstützungsplattform für Kirchgemeinden: Mobile Boten 

Kirchgemeinden können sich für Fragen an die Auskunftsstelle Kirchgemeinderat, auskunft.kgr@refbejuso.ch oder Telefon 031 340 25 25, wenden. Die Erreichbarkeiten sind auf der Seite der Auskunftsstelle publiziert.