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Ehemaliger Seelsorger wegen Bruch der Schweigepflicht vor Gericht

Weil sie Informationen aus seelsorglichen Gesprächen an die Polizei weitergegeben haben sollen, stehen ein ehemaliger Pfarrer und seine Ehefrau vor dem Bezirksgericht Zürich. Der Fall wirft auch Fragen nach der Professionalität von Seelsorgern auf.

Ein ehemaliger Gefängnisseelsorger und seine Frau müssen sich am 7. Februar vor dem Bezirksgericht Zürich wegen Berufs- und Amtsgeheimnisverletzung verantworten. Die beiden sollen im vergangenen Frühling gegenüber der Zürcher Kantonspolizei Aussagen über einen ehemaligen Häftling gemacht haben, die unter die Schweigepflicht der Seelsorge fallen. Dafür müssen sie mit bedingten Geldstrafen rechnen. Dies berichtete der «Tages-Anzeiger» in seiner Ausgabe vom 1. Februar. Gemäss der Zeitung betreute das Paar den Mann während 25 Jahren beruflich und privat. Er hatte unter anderem mehrere Jahre im Gefängnis gesessen, wo der beschuldigte einstige Pfarrer ihn kennenlernte. Als die Polizei den Mann im Mai 2017 schliesslich wegen einer neuerlichen Straftat zur Fahndung ausschrieb, wandte sie sich auch an den ehemaligen Seelsorger und dessen Frau. Wegen der Schwere der Delikte – dem Mann wird vorgeworfen, eine Frau in einem Mehrfamilienhaus in Dietikon überfallen, gefesselt und beraubt zu haben – entschied sich das Paar, das Seelsorgegeheimnis zu brechen. Nachträglich liess es sich von der Berner Polizeidirektion davon entbinden.

Unprofessionelle Nähe

Das Verhalten des Ehepaars wirft eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Berufstandards von Seelsorgern auf. So soll gemäss «Tages-Anzeiger» nach der jahrelangen professionellen Betreuung auch ein privates Verhältnis zwischen dem ehemaligen Insassen und dem beschuldigten Paar bestanden haben. Alfredo Diez, der leitende Pfarrer der Gefängnisseelsorge im Kanton Zürich, hält auf Anfrage von ref.ch fest, den vorliegenden Fall nicht zu kennen und damit auch nicht im Detail kommentieren zu können. Grundsätzlich sei es in der Regel jedoch «sehr unprofessionell», eine private Freundschaft mit einem einstigen Klienten aufzubauen. Zwar komme es vereinzelt vor, dass ehemalige Insassen Pfarrpersonen auch in der Freiheit aufsuchten und von diesen eine zeitlang seelsorgerisch begleitet würden. Selbst das sei aber nicht die Norm. Im Kanton Zürich existiere zudem neu eine Anlaufstelle für Strafentlassene: «Diese wird von einem Gefängnisseelsorger betreut, der das Milieu gut kennt.»

Ohne Einverständnis des Insassen

Zusätzlich kompliziert wird der Fall auch darum, weil das Paar gemäss «Tages-Anzeiger» neben mündlichen Informationen ein psychiatrisches Gutachten des einstigen Häftlings aus den 1980er-Jahren an die Polizei weitergegeben haben soll. Der Zugang zu ärztlichen Berichten und Gutachten gehöre zwar zum Tätigkeitsbereich von Gefängnisseelsorgern, meint Diez. Allerdings stellt er klar: «Solche Dokumente dürfen nicht privat archiviert oder weitergegeben werden. Das wäre aus Sicht der Gefängnisseelsorge unprofessionell.» Inwiefern dies auf den vorliegenden Fall zutrifft, möchte Diez nicht beurteilen. Als heikel bezeichnet Diez, dass das Brechen der Schweigepflicht offenbar ohne Einverständnis des Insassen erfolgte. Zwar sieht das Gesetz vor, dass dies in schweren Fällen möglich ist, nämlich dann, wenn die vorgesetzte Behörde einen Seelsorger vom Berufs- und Amtsgeheimnis entbindet. Dazu existieren klare Richtlinien, die kantonal gelten. Allerdings räumt Diez ein, dass dies immer eine «ausserordentliche Ausnahmesituation» darstellen solle: «Das muss gut abgewogen und begründet sein, denn wir setzen mit einem solchen Schritt unsere Glaubwürdigkeit aufs Spiel.» Und – wie der vorliegenden Fall zeige – schütze eine behördliche Entbindung auch nicht vor einer Strafverfolgung; so habe der ehemalige Insasse das Ehepaar wegen Berufsgeheimnisverletzung angezeigt.

Spezialausbildung thematisiert Nähe und Distanz

Einen allgemeinen Mangel an Professionalität unter Gefängnisseelsorgern mag Diez dagegen nicht feststellen. So absolvieren diese vor ihrer Zulassung eine Spezialausbildung, in der sie intensiv in der Thematik von Nähe und Distanz geschult werden. Ausserdem ist Diez überzeugt, dass die Seelsorgenden über die Grundlagen von Amts- und Berufsgeheimnis Bescheid wissen: «Es ist eine komplexe Materie, aber die wichtigsten Grundsätze kennen alle Seelsorgenden in öffentlichen Institutionen.»

Quelle: www.ref.ch, 7. Februar 2018, Susanne Leuenberger